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Slogan - frauen geschichte sichtbar machen

Statuten Femmes Sapiens

Gründungsdatum des Vereins femmes sapiens ist der 30. Mai 2022.
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Inhaltsverzeichnis

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Femmes Sapiens besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in Brugg. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt, das historische Vermächtnis von Frauen der Region Brugg und
weiteren Bezirken in einer Plattform aufzubereiten und sichtbar zu machen.
Protagonistinnen sind Frauen von jung bis weise, von stillen Schafferinnen bis im
Rampenlicht stehende. Alteingesessene, zugezogene und immigrierte Familienfrauen,
Fachfrauen, Künstlerinnen und Lebenskünstlerinnen.
Der Verein will im Rahmen eines Projekts mit den Frauenstimmen Mikrogeschichten
einfangen, die Kraft der Region aufzeigen, Visionen von Migrantinnen sehen, das Wissen
über den Ort weitergeben und eine neue Erinnerungskultur schaffen. Femmes Sapiens
soll in andere Regionen der Schweiz strahlen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Beiträge aus Fundraising
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Mitglieder entspricht.

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

     

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder diskriminierendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt.

Die Durchführung der Mitgliederversammlung in Form einer Videokonferenz oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) sind in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 21 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • c. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • d. Entlastung des Vorstandes
  • e. Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  • f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • g. Genehmigung des Jahresbudgets
  • h. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • i. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • j. Änderung der Statuten
  • k. Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
  • 1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen, die grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind. Ihre Mitglieder haben Anrecht auf Vergütung von allfällig effektiven Spesen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • a) Präsidium
  • b) Vizepräsidium
  • c) Finanzen
  • d) Aktuariat
  • e) Mitgliederpflege
  • f) (weitere)

Das Präsidium lässt sich auch in ein Co-Präsidium aufteilen. In diesem Fall kann auf die Funktion des Vizepräsidiums verzichtet werden.

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Rechnungsrevisor/in, welche/r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder - bei einem Co-Präsidiums - durch die Kollektivunterschrift der Co-Präsidentinnen.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Es ist einem Frauenförderverein den Vorzug zu geben.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.